Deutsche Gesellschaft Automobiles Kulturgut
Gründung
Mit der Konstituierung des Parlamentskreises „Automobiles Kulturgut“
im Bundestag war der Startschuss für die parlamentarische Würdigung des Automobils als Kulturgut gegeben.
Im September 2010 erfolgte daraufhin die Gründung des eingetragenen Vereins „Deutsche Gesellschaft Automobiles Kulturgut“.
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt!
Legenden & Leidenschaften
Die Kernaufgabe der „Deutsche Gesellschaft Automobiles Kulturgut e.V.“
Ist die Würdigung und die Kommunizierung der gesellschaftlichen, der wirtschaftlichen und der kulturhistorischen Bedeutung automobiler Kulturgüter.
Satzung
§1 Der Verein führt den Namen
Deutsche Gesellschaft Automobiles Kulturgut (DGAK) mit Sitz in 48565 Steinfurt
§2 Der Verein hat seinen Sitz in 48565 Steinfurt.
§3 Der Zweck des Vereins ist die freundschaftliche Vereinigung von Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen, um die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung der automobilen Kulturgüter zu würdigen sowie einer breiten Öffentlichkeit zu kommunizieren. Kultur ist Kommunikation - Automobilkultur ist Leidenschaft Es gilt ein markenunabhängiges Bindeglied zwischen Herstellern, Designern, Politik und Öffentlichkeit zu schaffen. Die Vereinsselektion Automobiles Kulturgut „Legenden und Leidenschaften aus zwei Jahrhunderten“ teilt sich in zwei Baujahrhunderte:
A. Oldtimer, Youngtimer und historische Rennwagen aus dem 20. Jahrhundert
B. Sportwagen, Supersportwagen, Rennwagen und Automobile aus dem 21. Jahrhundert, die durch ihr Design, ihre Ästhetik, außergewöhnliche Leistungsparameter und oder durch herausragende „Eigenschaften“ ein Ikonenpotential darstellen.
Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Selbstzweck.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§4 Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung werden dem Kandidaten die Gründe nicht mitgeteilt.
§5 Jedes Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein austreten. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Das Mitglied ist zuvor zu hören. Der Ausschlussgrund soll dem Mitglied zugleich mit der Entscheidung bekannt gegeben werden.
§6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Der Verein erhebt ein einmaliges Eintrittsgeld, sowie laufende Jahresbeiträge. Das Nähere beschließt die Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), seinem Stellvertreter und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils fünf Jahren durch Zuruf gewählt. Nach Beendigung der Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wahl erfolgt einstimmig. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident).
§9 Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt alle 2 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder, wenn 3/10 der Mitglieder es verlangt.
§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. Beschlüsse erfordern eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Versammlungsleitung liegt beim Vorstand.
§11 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse der Versammlung sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
§12 lm Falle der Auflösung des Vereines fällt sein Vermögen der Kulturstiftung des Bundes der BRD zu.